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G-TEC Solutions

AGB

Agb | G-TEC Solutions

Allgemeine Geschäftsbedingungen

G-TEC Solutions UG (haftungsbeschränkt)
Stand: 01.08.2025

1. Allgemeines

1.1

Die G-TEC Solutions UG, folgend G-TEC genannt, erbringt technische Dienstleistungen in Form von Beratungsleistungen, Prüfungen, Gutachten, Messungen/Labordienstleistungen und entwickelt Dienstleistungen in den Bereichen der Betriebssicherheit sowie neuer Technologien.

Geschäftsbeziehungen werden zur Umsetzung nur mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Unternehmen im Sinne des § 14 BGB geschlossen. Folgend aufgeführte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die entsprechenden Geschäftsbeziehungen.

1.2

Die zum Zeitpunkt der Auftragserteilungen gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das jeweilige Leistungsverzeichnis werden durch den Auftraggeber anerkannt, auch wenn nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die abweichend der G-TEC AGB sind, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diesen ausdrücklich, in schriftlicher Form durch G-TEC zugestimmt wurde.

Die Zustimmungserfordernis durch G-TEC gilt ausnahmslos in jedem Fall auch dann, wenn in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung durch G-TEC vorbehaltlos ausgeführt wird.

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen AGB als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss.

1.3

Zusagen, Nebenabreden und sonstige Erklärungen durch einen G-TEC Mitarbeiter/in sind nur dann bindend, wenn diese schriftlich durch einen dazu befugten Mitarbeiter/in der G-TEC bestätigt wurden.

Rechtserhebliche Erklärungen oder Anzeigen des Kunden, zum Beispiel Fristsetzung oder Mängelanzeigen, haben in Schriftform, zum Beispiel Brief, E-Mail oder Fax, zu erfolgen.

1.4

G-TEC ist berechtigt, Forderungen aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.

1.5

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB aufgrund gesetzlicher Regelungen oder sonstiger zwingender Regelungen unwirksam oder unzulässig werden, ist G-TEC berechtigt, die unwirksam oder unzulässig gewordenen Regelungen in den AGB den gesetzlichen oder sonstigen zwingenden Regelungen inhaltlich anzupassen.

Es gelten dann die geänderten AGB. Dies gilt dann auch für bereits abgeschlossene Regelungen.

2. Vertragsabschluss

2.1

Die Angebote von G-TEC sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn G-TEC dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen, zum Beispiel Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Verweisungen auf DIN-Normen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form, überlassen hat.

2.2

Ein Vertrag kommt durch ein Angebot und dessen Annahme zustande.

Wird das von G-TEC abgegebene Angebot vom Kunden abgeändert, so gilt dieses als neues Angebot des Kunden, unabhängig von der Bezeichnung des abgeänderten Angebotes, zum Beispiel „Auftragsbestätigung“.

Ob eine Annahme, Ablehnung oder Erstellung eines geänderten Angebotes erfolgt, entscheidet G-TEC.

Die Annahme des Angebotes wird schriftlich, zum Beispiel durch Auftragsbestätigung, oder durch Aufnahme der Tätigkeit erklärt.

2.3

Sofern keine anders lautende Bindungsdauer im Angebot der G-TEC angegeben ist, beträgt diese zwei Wochen ab Zugang beim Kunden.

3. Auftragsdurchführung

3.1

Die Durchführung der angenommenen Aufträge sowie die Erstellung von Gutachten erfolgen nach den anerkannten Regeln der Technik und, soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart wurden, in der bei G-TEC üblichen Handhabung.

Es wird keine Verantwortung für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften übernommen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart wurde.

3.2

Bei Erteilung des Auftrags wird der Umfang der Leistungen von G-TEC schriftlich festgelegt.

Erfolgt eine pauschale Beauftragung mit der kompletten Prüfung gemäß Angebotsbeschreibung, so werden Mehraufwendungen vom Kunden akzeptiert.

Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages gemäß Angebot und Auftragsbestätigung Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren.

Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihm ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann.

Der Auftraggeber hat jedoch gemäß den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 648 BGB, die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

3.3

Soweit nicht individualvertraglich und schriftlich eine abweichende Regelung vereinbart wurde, gewährleistet der Auftraggeber, dass G-TEC bzw. die Mitarbeiter je Arbeitstag bis zu 10 Stunden, nämlich in der Zeit von 7 bis 17 Uhr, ihre Prüfleistungen erbringen können, zum Beispiel durch Gewährung des Zugangs auf das Betriebsgelände, zu Maschinen, Räumen, Geräten etc.

Wird die Mindestprüfzeit nicht gewährleistet und sind somit G-TEC bzw. die Mitarbeiter ohne Verschulden der G-TEC nicht in der Lage, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, fällt zusätzlich zu den Prüfkosten pro eingesetztem Mitarbeiter je angefangene Ausfallstunde eine Ausfallpauschale in Höhe von 81,25 € an, bis zu einer Höhe von maximal 800,00 € je Arbeitstag.

3.4

Änderungen der Ausführungszeiten für Dienstleistungen sind vom Auftraggeber mindestens 3 Arbeitstage vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn mitzuteilen.

Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er verpflichtet, einen Schadenersatzbetrag an G-TEC zu leisten.

Erfolgt die Mitteilung weniger als 48 jedoch mehr als 24 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn, beträgt der Schadenersatz pauschal 300,00 € pro für die Erbringung der Leistung vorgesehenen Mitarbeiter.

Erfolgt die Mitteilung weniger als 24 Stunden vor Arbeitsbeginn oder unterbleibt diese komplett, beläuft sich der Schadenersatz auf pauschal 700,00 € pro für die Erbringung der Dienstleistung vorgesehenen Mitarbeiter.

Dem Auftraggeber steht es frei, den Nachweis zu erbringen, dass der bei G-TEC entstandene Schaden geringer ist als oben genannte Pauschalen. Wird der Nachweis erbracht, ist der Auftraggeber lediglich zur Zahlung des nachweislich geringeren Schadenersatzes verpflichtet.

3.5

Eventuell anfallende Wartezeiten oder Regiearbeiten, die nicht in den Verantwortungsbereich der G-TEC fallen, werden mit den im Angebot benannten Stundensätzen berechnet.

Wurden diese vorab nicht vereinbart, erfolgt die Berechnung mit 81,25 € je Stunde.

Eine Übersicht der anfallenden Regie- und Wartezeiten inkl. der Erklärung hierzu kann arbeitstäglich beim verantwortlichen Prüftechniker vor Ort eingesehen werden.

Werden die Regie- und Wartezeiten am Ende eines Arbeitstages nicht vom Projektverantwortlichen des Auftraggebers beim projektverantwortlichen Prüftechniker der G-TEC unterzeichnet, so gelten diese, ohne schriftlichen Einspruch des Auftraggebers, als vereinbart.

Regie- und Wartezeiten sind spätestens bei Rechnungsstellung auf einem separaten Arbeitsbericht ersichtlich.

3.6

Die Auftragsdokumentationen, wie Prüfberichte, Messprotokolle und Gutachten, werden ausschließlich über die Onlineplattform Izytronic, Zugang wird durch G-TEC kostenfrei gestellt, vor Rechnungsstellung zur Verfügung gestellt.

Ein Anspruch auf andere Zusendung besteht nicht.

Eine ausgedruckte Version ist aus Umweltschutzgründen nicht vorgesehen, kann jedoch auf Wunsch kostenpflichtig erfolgen.

3.7

Die Zusammenstellung der Prüfberichte, Messprotokolle und Gefährdungsbeurteilungen erfolgt nach einem standardisierten Schema und kann vorab als Demoversion zur Verfügung gestellt werden.

Ein Anspruch nach Auftragsabschluss auf personalisierte Protokollstruktur ist ausgeschlossen und keine Begründung zur Rechnungskürzung.

3.8

Die in den Protokollen aufgeführten Werte erfolgen sowohl durch Messungen als auch durch rechnerisch ermittelte Werte, zum Beispiel Errechnung des Kurzschlussstroms anhand der Spannung und des Leitungswiderstandes.

Es erfolgt ausschließlich die Prüfung der Einhaltung von Normwerten der anerkannten Regeln der Technik und deren Bewertung mit bestanden, geringen Mängeln oder nicht bestanden.

Aufgeführte Messwerte können insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei vom Auftraggeber gewünschten Stichprobenmessungen eine Abweichung der eruierten Werte aufweisen.

4. Haftung

4.1

G-TEC haftet bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

4.2

Auf Schadensersatz haftet G-TEC, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, wenn dieser Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Eine Haftung für Schäden durch Ablösen alter Etiketten an elektrischen Betriebsmitteln ist ausgeschlossen.

4.3

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet G-TEC, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, zum Beispiel Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oder unerhebliche Pflichtverletzung, nur:

  1. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“), jedoch nur für den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden;
  2. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4.4

Soweit G-TEC im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß Ziffer 4.3 für fahrlässig verursachte Schäden haftet, ist deren Ersatzpflicht jedoch der Höhe nach je Schadensfall begrenzt auf:

  • 5.000.000,00 € für Sachschäden
  • 10.000.000,00 € für Personenschäden
  • 500.000,00 € für Vermögensschäden

4.5

Die Haftungsbeschränkungen aus 4.3 und 4.4 gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, auch zu ihren Gunsten, deren Verschulden G-TEC nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

Sie gelten nicht, soweit eine Garantie übernommen oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

4.6

Soweit Schadensersatzansprüche gegenüber G-TEC begrenzt oder ausgeschlossen sind, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe und sonstiger Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der G-TEC.

4.7

Ein Rücktritt oder eine Kündigung des Auftraggebers ist wegen einer Pflichtverletzung nur möglich, wenn G-TEC die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Ein etwaig gesetzlich bestehendes freies Kündigungsrecht des Kunden, insbesondere §§ 648, 650 BGB, ist ausgeschlossen. Die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen gelten im Übrigen.

4.8

Etwaige Schäden, für die G-TEC haften soll, sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5. Gewährleistung

5.1

Die Gewährleistung von G-TEC umfasst nur die gemäß Ziffer 2 ausdrücklich beauftragten Leistungen.

Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und die Funktion der betreffenden Gesamtanlage, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen.

Insbesondere trägt G-TEC keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind.

Auch in letzterem Fall werden die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch übernommen.

5.2

Die Gewährleistungspflicht der G-TEC ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.

Schlägt diese fehl, das heißt wird diese unmöglich, dem Auftraggeber unzumutbar oder wird diese von G-TEC unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Vertrags zu verlangen.

5.3

Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Vertrages, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren nach einem Jahr ab Gefahrenübergang, ausgenommen in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufs sowie der unter § 651 BGB fallenden Verbraucherverträge.

5.4

Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

6. Fristen, Verzug, Unmöglichkeit

6.1

Die von G-TEC angegebenen Ausführungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

6.2

Sofern G-TEC eine verbindliche Auftragsfrist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, überschreitet und dadurch in Verzug gerät, ist der Auftraggeber berechtigt, soweit er aufgrund des Verzuges einen Schaden erlitten hat, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug in Höhe von 0,5 %, maximal jedoch 7 % des aufgrund dieses Verzuges rückständigen Auftragswertes geltend zu machen, auch wenn die Verzugsdauer 25 Wochen überschreitet.

G-TEC behält sich vor, den Nachweis zu erbringen, dass dem Auftraggeber ein wesentlich geringerer Schaden oder gar kein Schaden als vorstehende Verzugsentschädigung entstanden ist.

6.3

Wird der G-TEC durch den Auftraggeber nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist gesetzt und lässt G-TEC diese Frist verstreichen oder wird der G-TEC die Leistung unmöglich, ist ein Vertragsrücktritt seitens des Auftraggebers möglich und, sofern G-TEC ein Verschulden trifft, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

§§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.

6.4

Ist der Auftragsverzug auf höhere Gewalt, zum Beispiel Pandemien, Krankheit oder Naturkatastrophen, zurückzuführen, auch wenn diese nur indirekt mit dem Auftrag in Verbindung stehen, zum Beispiel Verzug eines vorherigen Auftrages, sind Schadenersatzansprüche und der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, G-TEC eine ausreichende Fristverlängerung zu gewähren.

7. Zahlungsbedingungen

7.1

Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich bei allen Preisangaben um Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.

7.2

Für die Berechnung der Leistung gelten die im Angebot vereinbarten Entgelte, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart wurde.

Bei Fehlen eines gültigen Angebotes sind einzelvertragliche Regelungen zu treffen.

7.3

Die Rechnung gilt als vollinhaltlich vom Kunden anerkannt, sofern keine schriftliche, begründete Beanstandung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung erfolgt.

7.4

Mit Gegenansprüchen, die von G-TEC nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden, ist eine Aufrechnung gegen Forderungen unzulässig.

7.5

Die Abrechnung erfolgt für alle Dienstleistungen summiert.

7.6

G-TEC behält sich vor, angemessene Kostenvorschüsse und/oder Teilrechnungen entsprechend der bereits erbrachten Leistungen zu verlangen.

Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet werden.

7.7

Die Rechnungen sind mit Zusendung fällig und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzug zu bezahlen.

Wird ein nach dem Kalender bestimmtes anderes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt.

Während des Verzuges ist der offene Rechnungsbetrag zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.

G-TEC behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

7.8

Befindet sich der Auftraggeber gegenüber G-TEC mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

7.9

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von G-TEC auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, zum Beispiel durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist G-TEC nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und gegebenenfalls nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag (§ 321 BGB) oder dessen fristloser Kündigung berechtigt.

8. Datenschutz, Urheberrecht, Geheimhaltung

8.1

G-TEC ist berechtigt, sich Abschriften von schriftlichen Unterlagen, die ihr zur Einsicht überlassen und für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, zu ihren Akten zu nehmen.

8.2

G-TEC behält sich an Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen ihre eigentums- und urheberrechtlichen Rechte uneingeschränkt vor.

Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von G-TEC Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der G-TEC nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben bzw. zu vernichten.

8.3

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, zum Beispiel Zeichnungen, Gewichtsangaben, Abbildungen etc., enthalten, soweit nicht ausdrücklich als unmittelbar verbindlich bezeichnet, nur Annäherungswerte, nicht jedoch verbindlich zugesicherte Eigenschaften.

8.4

Die Mitarbeiter von G-TEC werden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, von denen bei der Ausübung der Tätigkeit Kenntnis erlangt wird, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offenbaren und verwerten.

8.5

Personenbezogene Daten werden ausschließlich für eigene Zwecke verarbeitet und genutzt.

9. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

9.1

Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz von G-TEC, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 ZPO vorliegen.

9.2

Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von G-TEC.

9.3

Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

9.4

Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der G-TEC.

Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.

G-TEC ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.

Vorrangige Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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